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Nach Niki Lauda Erbstreit: Welche Schulden den Pflichtteil reduzieren
Köln (Marienburg), 7. Februar 2025
Am #Wiener #Landesgericht klagt die Witwe von #Niki #Lauda ihren #Pflichtteil gegen die beiden ältesten Söhne des früheren Rennfahrers ein. Doch der private Nachlass des Niki Lauda scheint verschuldet zu sein. Der Grund: Die millionenschwere Lauda Stiftung hatte dem Privatmann Niki Lauda eine #Yacht vermietet. Daraus soll eine siebenstellige Forderung entstanden sein, die die Erben der Witwe von Niki Lauda ihrem Pflichtteilsanspruch entgegenhalten. Wäre das auch nach deutschem #Recht möglich?
Die Erben können den #Pflichtteilsberechtigten nach deutschem Erbrecht sämtliche Schulden entgegenhalten, die der Erblasser ihnen hinterlassen hat. »Konkret wird unterschieden zwischen den Erblasserschulden und den Erbfallschulden. Bei den Erblasserschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten des Erblassers, die zur Zeit des Erbfalls bestanden wie zum Beispiel Darlehen oder offene Rechnungen«, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke. Erbfallschulden sind dagegen Kosten, die durch den Tod des Erblassers entstehen, wie beispielsweise Bestattungskosten. »Hier dürfen einige Kosten nicht umgelegt werden, wie beispielsweise die Kosten für die Testamentseröffnung.«, erläutert Gelbke. Grund dafür ist, dass gerade nicht diejenigen Kosten dem Pflichtteilsberechtigten zum Nachteil gereichen dürfen, die zu seinem Erbverlust geführt haben.
Auch Bestattungskosten sind abzugsfähige #Schulden
Bei Erblasserschulden sind die Verbindlichkeiten maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden. Der Zeitpunkt, wann diese entstanden sind, ist gleichgültig, solange etwaige Ansprüche nicht verjährt sind. Denn verjährte Forderungen sind nicht mehr einklagbar und stellen somit keine wirksame Belastung der Erbschaft dar. Die Forderung muss zum Zeitpunkt des Erbfalls auch nicht bereits in Rechnung gestellt worden sein. Wesentlich ist, dass die Schuld zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden war. »Auch Bestattungskosten als Erbfallschulden können berücksichtigt werden, wenn diese in angemessener Zeit nach dem Erbfall entstanden sind«, so Rechtsanwalt Gelbke, der gleichzeitig Geschäftsführer des Erbrechtsportals »Die Erbschützer« ist.
Streit um Pflegekosten
Häufig wird auch über Darlehensschulden gestritten, die im Rahmen einer Immobilienfinanzierung aufgenommen wurden. »Gleichgültig, um welche Schulden es sich handelt, diskutiert wird meist um die Angemessenheit der Höhe dieser Schulden. Insbesondere bei Heimkosten wird gestritten, ob diese Kosten angemessen und notwendig waren, vor allem wenn es um teure Pflegeeinrichtungen geht«, berichtet Gelbke. Auch die Kosten bei der Pflege durch nahe Angehörige sind oftmals streitig, da hierbei in der Regel wenig Belege über den tatsächlichen Umfang der Pflege vorliegen. Doch grundsätzlich gilt: »Ein Erbe, der den Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Nach Paragraf 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dies möglich, wenn die Pflegeleistungen eines Abkömmling des Erblassers über das übliche Maß hinausgingen und der Erblasser keine ausreichende Gegenleistung erbracht hat. Die Pflege muss sich außerdem positiv auf den Nachlasswert ausgewirkt haben, indem etwa professionelle Pflegekräfte eingespart wurden«, betont Sven Gelbke von den Erbschützern.
Pflichtteilsberechtigte sind nicht für Schulden verantwortlich
Hat der Erblasser sein Vermögen verprasst, muss der Pflichtteilsberechtigte dafür nicht einstehen. »Der Pflichtteilsanspruch ist ein positiver Anspruch in Geld. Der Pflichtteil berechnet sich auf Basis des Nachlasses. Sollte dieser aufgrund eines ausufernden Lebensstils ins Negative rutschen, so fallen die Schulden nicht dem Pflichtteilsberechtigten zur Last. Denn dieser ist nicht Erbe«, erklärt Rechtsanwalt Gelbke. Konsequenz: Der Pflichtteilsberechtigte »erbt« im Falle eines positiven Nachlasses keine Nachlassgegenstände, aber eben auch keine Schulden, falls der Nachlass überschuldet ist.
Vorsicht bei Schulden kurz vor dem Tod
Bisweilen werden Schulden aber auch fingiert, um Pflichtteilszahlungen und/oder Steuerlasten zu reduzieren. Gelbke: »Indizien hierfür können hohe, plötzlich entstandene Schulden kurz vor dem Tod des Erblassers sein. Skeptisch sollte man zudem werden, wenn es zu den angeblichen Schulden keine Dokumentation gibt.« In der Praxis ist es insoweit üblich, die Erben dazu aufzufordern, die angeführten Schulden zu belegen und mit Nachweisdokumenten zu untermauern. Rechtlich gesehen besteht solch eine Belegvorlagepflicht nicht. Jedoch könnte in diesem Fall vom Pflichtteilsberechtigten die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Dann muss der Notar bei Erstellung des Verzeichnisses dafür Sorge tragen, nur die Schulden in das Verzeichnis aufzunehmen, zu denen ihm klare Nachweise vorgelegt wurden. »Des Weiteren besteht das Recht des Pflichtteilsberechtigten, vom Erben eine eidesstattliche Versicherung zu den erteilten Auskünften zu erhalten. Jedoch ist hier natürlich keine Gewähr dafür gegeben, dass der Erbe die Wahrheit sagt«, warnt Gelbke.
Barabhebungen sind immer verdächtig
Häufig sind Erben zudem darum bemüht, den Wert der Erbschaft kleinzureden oder Schulden aufzublähen. Beispiele hierfür sind etwa die Unterbewertung von Immobilien bei der Erbschaftssteuererklärung oder die bereits erfolgte Tilgung noch valutierender Bankforderungen aus Grundschulden zu verschleiern. Auch Kunstgegenstände oder ganze Sammlungen werden gern unterbewertet oder ganz verschwiegen. Das gilt auch für andere leicht zu beseitigende Gegenstände wie Schmuck. Oftmals nicht angegeben werden Lebensversicherungen mit hohem Rückkaufwert oder anderen Versicherungsverträge, die zum Nachlass gehören. Auch meist nicht dokumentierte oder versteckte Schenkungen an Dritte gehören hierher. »Auch das ›stumpfe‹ Mittel der Barabhebung kurz vor dem Erbfall dürfte ein beliebtes Mittel sein, um den Pflichtteil zu reduzieren. Hierbei ist jedoch das Werkzeug des notariellen Nachlassverzeichnisses oftmals wirksam, um entsprechende hohe und ungewöhnliche Abhebungen zu entlarven«, weiß Sven Gelbke aus jahrelanger Praxis.
Zum Hintergrund:
Übergangene oder enterbte Verwandte wie #Kinder oder #Ehepartner können von den Erben den so genannten Pflichtteil verlangen. Dieser Geldanspruch ist sofort fällig und beläuft sich der Höhe nach auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat zum Beispiel der Verstorbene seine Frau und eines der beiden Kinder jeweils zur Hälfte seines 600.000 Euro umfassenden Vermögens als Erben eingesetzt, kann das übergangene zweite Kind den Pflichtteil geltend machen.
Und so wird gerechnet
Hätte der #Erblasser kein #Testament gemacht, betrüge der Erbteil des übergangenen Sohnes nach dem Gesetz ein Viertel, also 125.000 Euro. Die Hälfte davon beträgt ein Achtel oder 62.500 Euro. Diesen Anteil müssen die Erben an den oder die Pflichtteilsberechtigte(n) auszahlen, dürfen davon aber Schulden abziehen, die der Erblasser hatte. Hatte der Verstorbene etwa zum Zeitpunkt seines Todes noch ein Darlehen über 200.000 Euro offen, dann besteht das Aktivvermögen aus 400.000 statt 600.000 Euro und das enterbte Kind kann nur 50.000 Euro Pflichtteil fordern.
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