Foto: Andrea Piacquadio, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Dr. Johannes Fiala, Dipl. Math. Peter A. Schramm: Abwendung von Lebensversicherungs Insolvenzen zu Lasten der Betriebsrenten
München, 28. Januar 2025
Die #Bundesanstalt für #Finanzdienstleistungsaufsicht (»BaFin«) beaufsichtigt unter anderem die Lebensversicherer. Allein die »BaFin« ist berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen, Paragraph 312 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die »BaFin« hat jedoch mehrere Alternativen, wie beispielweise die Bestandsübertragung oder die Herabsetzung der Leistungen in der #Lebensversicherung.
In Frage kommt fallweise, daß die private Auffanggesellschaft »Protektor Lebensversicherungs AG« die Rechtsansprüche der Kunden insolventer Lebensversicherer »sichert«, indem die Versicherungsverträge zur Aufrechterhaltung von garantierten Leistungen und Risikoschutz übernommen werden (Paragraphen 221, 231, VAG). Die Übernahme der Verträge bedarf einer Anordnung der »BaFin«, Paragraph 222 VAG – nur bis zu 5 Prozent der Garantieleistungen können dabei gekürzt werden. Bei dieser Gelegenheit können auch Tarifbestimmungen und Versicherungsbedingen angepasst werden. Freiwillig sind inzwischen auch 22 Pensionskassen dieser #Sicherungseinrichtung freiwillig beigetreten.
Die unvermeidliche Insolvenz des Lebensversicherers?
Die »Bafin« ordnet nach Gesetz die Übertragung der Lebensversicherungen auf #Protektor nur an, wenn dies für die Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Reichen die mit Protektor möglichen Maßnahmen absehbar ohnehin nicht aus, weil auch bei 5 Prozent Garantiekürzung und mit allen verpflichtenden Nachschüssen der Branche zu viel #Geld fehlt, verbietet sich Protektor ohnehin. Dann kann die #Insolvenz geeigneter sein. Für die Wahrung der Belange der Versicherten kann statt Protektor zur Abwendung der Insolvenz von vornherein aber auch das Verfahren des vorläufigen Zahlungsverbots und der dann auch ungleichmäßig zulässigen Herabsetzung der Versicherungsleistungen nach Paragraph 314 #VAG besser geeignet sein. Etwa wenn große Teile der Versicherten ohnehin bereits wegen beim Lebensversicherer nur rückgedeckter Zusagen auf betriebliche Altersversorgung (bAV) oder Direktversicherungen über den zusagenden Arbeitgeber geschützt sind, werden die Belange dieser Versicherten bereits dadurch bestens gewahrt. Die versicherten Arbeitnehmer werden durch die Arbeitgeberhaftung, die sogenannte »Einstandspflicht« für die arbeitsvertraglichen Zusagen auf »bAV« Leistungen, ausreichend gesichert.
Herabsetzung der Leistungen des Versicherers um weit mehr als 5 Prozent
Geht es mithin um »bAV« Lebensversicherungen, so können diese dann gezielt um weit mehr als die bei Protektor erlaubten 5 Prozent herabgesetzt werden, weil der Arbeitgeber dafür eintritt. Die Belange der übrigen Versicherten können dann durch gezielte stärkere Herabsetzungen nur in den durch Arbeitgeber ohnehin zu 100 Prozent abgesicherten Bereichen womöglich besser gewahrt werden als durch Protektor. Ihre Verträge können bestenfalls ganz ohne Herabsetzungen fortgesetzt werden.
Die »Bafin« wählt möglichst das Verfahren, das zur Wahrung der Belange der Versicherten am besten geeignet ist. Das muss also nicht die Übertragung auf Protektor sein. Nirgendwo im Gesetz steht, dass die »BaFin« die Belange der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer berücksichtigen müsste.
Wer meinte beim WEF 2025, Berater kosten nur viel Geld man käme besser gleich zu ihm? Die »BaFin« muss ja laut #Gesetz auf die Belange der Versicherten (also der Arbeitnehmer in der »bAV«), nicht der Versicherungsnehmer (VN, also der Arbeitgeber) abstellen. Das ist volle Absicht und sinnvoll. Wer durch den #Arbeitgeber geschützt ist (und bei dessen gegebenenfalls auch dadurch eintretenden Insolvenz durch den Pensionssicherungsverein »PSVaG«), bei dem kann man zugunsten anderer Versicherter, die keine solche Kompensation erhalten, weit mehr kürzen. Seine Belange werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Bisweilen versuchen Arbeitgeber auch gegenüber den Mitarbeitern die »bAV« Leistungen herabzusetzen, womit der Fall dann rasch bei Gericht landen kann. Dabei wird es schwierig sein, die tatsächliche Kürzung genau zu beziffern, wenn man der Versicherungsmathematik nicht kundig ist. Versicherungsvermittler, insbesondere Makler, werden sich auch die Frage gefallen lassen müssen, ob und wie sie etwa den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer über diese existenziellen Risiken beraten haben wollen. In der Praxis fehlt regelmäßig bereits in der Beratungsdokumentation jeder Hinweis auf die Arbeitgeberhaftung für unbegrenzte – oder bei Protektor AG begrenzte – Kürzungen und den Fall der Lebensversicherer Insolvenz, wenn all das versagt.
Von Dr. Johannes Fiala, PHD, RA, MBA #Finanzdienstleistungen (Universität), MM (Universität), Geprüfter Finanzberater und Anlageberater (A. F. A.), Bankkaufmann und Dipl. Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der #IHK #Frankfurt am #Main für #Versicherungsmathematik in der Privaten #Krankenversicherung.
Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung
Februar 2027 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 |
28 |