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Verbraucherzentrale NRW: Mindestvertragslaufzeit darf bei Glasfaserverträgen 2 Jahre nicht überschreitenZoom Button

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Verbraucherzentrale NRW: Mindestvertragslaufzeit darf bei Glasfaserverträgen 2 Jahre nicht überschreiten

Verbraucherzentrale NRW: Mindestvertragslaufzeit darf bei Glasfaserverträgen 2 Jahre nicht überschreiten

  • Verbraucher dürfen nicht länger als 2 Jahre an ihren Vertrag gebunden werden
  • Hanseatisches #OLG bestätigt: Die Mindestvertragslaufzeit beginnt ab Vertragsschluss und nicht erst ab Freischaltung des Glasfaseranschlusses

Düsseldorf, 21. Januar 2025

Wie bei vielen Glasfaseranbietern üblich, bietet die »Deutsche GigaNetz GmbH« Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren an. Unter den Anbietern ist es gängige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht mit Vertragsschluss beginnt. Verbraucher haben darauf meist keinerlei #Einfluss und mussten bisher hinnehmen, dass sich der Kündigungszeitpunkt durch den späten Beginn der Vertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Ein Anbieterwechsel war dadurch teilweise erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich. Die »Deutsche GigaNetz GmbH« hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses sogar in ihren #AGB festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und bekam Recht.

Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. Beginnt die Vertragslaufzeit jedoch erst mit der Freischaltung des Anschlusses, verlängert sich die tatsächliche Bindung der Verbraucher, da der Zeitraum des Ausbaus auf die #Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen wird. »Dies verstößt gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge von maximal 2 Jahren«, sagt Erol Burak Tergek, Jurist und Telekommunikationsexperte der Verbraucherzentrale NRW. Diese Ansicht hat das Hanseatische OLG bestätigt und führte in seinem Urteil aus, dass das Gesetz eine übermäßig lange Bindung der Verbraucher verhindern wolle, um deren Wahlfreiheit bezüglich des Netzanbieters nicht zu beeinträchtigen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Aktenzeichen 10 UKL 1/24). »Das Urteil ist wegweisend, weil es den Anbietern signalisiert, dass auch beim Glasfaserausbau die Höchstlaufzeit von zwei Jahren gilt und das Risiko der #Ausbauzeit nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden kann«, so Tergek. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verträge werden oft an der Haustür geschlossen

#Glasfaserverträge werden häufig schon vor dem Beginn des Netzausbaus abgeschlossen – oft im Rahmen sogenannter #Haustürgeschäfte. Bis der Ausbau tatsächlich erfolgt, vergeht in der Regel jedoch noch einige Zeit. Grundsätzlich können Verbraucher einen Glasfaseranschluss erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen. Diese beträgt in der Regel 24 Monate und beginnt mit dem Vertragsabschluss und nicht erst mit der Schaltung und tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses.

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