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Bielefeld Marketing wehrt sich gegen den Eindruck der Mauschelei, die Vergabe beim Bielefelder Weihnachtsmarkt läuft korrekt und fair

Bielefeld Marketing wehrt sich gegen den Eindruck der Mauschelei, die Vergabe beim Bielefelder Weihnachtsmarkt läuft korrekt und fair

Bielefeld, 6. November 2023

Im heutigen Artikel des Westfalen Blatts mit der Überschrift »Die vielen Ausnahmen auf dem Bielefelder #Weihnachtsmarkt« werden sachlich falsche Aussagen getroffen, die die #Bielefeld #Marketing GmbH nicht unkommentiert stehenlassen kann, weil sie die #Seriosität, #Unbestechlichkeit und ganz allgemein auch #Professionalität von Mitarbeitern zu Unrecht in Frage stellen.

Hierzu Martin Knabenreich, Geschäftsführer der Bielefeld Marketing GmbH: »Es ist bedauerlich, dass einem #Schausteller, der aufgrund eklatanter Versäumnisse bei seiner Bewerbung sein Geschäft nicht am gewohnten Standort betreiben kann, mit dem Artikel Gelegenheit gegeben wurde, die Vergabeordnung, die Veranstalterin sowie einzelne Mitarbeiter der Bielefeld Marketing mit unbegründeten Vorwürfen und Unterstellungen zu konfrontieren. Nach Beendigung des korrekten und fairen Vergabeverfahrens haben wir dem Schausteller aus Kulanz alternative Standplätze in der Altstadt angeboten, die er abgelehnt hat. Ich stelle mich ausdrücklich vor meine Mitarbeiter, die mein Vertrauen genießen. Über rechtliche Schritte beraten wir uns.«

1.

Im #Artikel wird unter Berufung auf einen namentlich genannten Schausteller behauptet, Funktionäre der Bielefeld Marketing GmbH würden erwarten, am Stand dieses Schaustellers gratis bedient zu werden. Richtig ist: Mitarbeiter der Bielefeld Marketing GmbH sind gehalten, für alle Speisen und Getränke zu zahlen, die sie ggf. an den Ständen konsumieren. Der Bielefeld Marketing GmbH liegen diesbezüglich keinerlei Informationen zu einem Fehlverhalten vor.

2.

Die Rede ist von einem Verbot der Doppelausgabe von #Speisen und #Getränken an nur einem Stand. Richtig ist: Die Ausgabe von nichtalkoholischen Kaltgetränken ist zusätzlich zur Ausgabe von Speisen laut Vergabeordnung ausdrücklich erlaubt. Für die Ausgabe von Heißgetränken und Speisen gibt es lediglich 2 Ausnahmen, die allseits bekannt und hinreichend erläutert sind, nämlich das »Haus vom Nikolaus« sowie die »Bergschänke« auf dem #Klosterplatz.

3.

Der genannte Schausteller behauptet, dass Hütten, die noch so aussehen wie vor 30 Jahren, stets ihren Stammplatz in der Altstadt bekommen. Damit suggeriert er, entgegen der Vergabeordnung würden Schausteller, die Investitionen an ihren Ständen scheuen, trotzdem einen Standplatz bekommen. Richtig ist: Bei einem Großteil der Hütten handelt es sich nicht um Stände von Händlern und Schaustellern, sondern um Hütten, die im Besitz der Bielefeld Marketing GmbH sind und für diesen Zeitraum an die Betreiber vermietet werden. Die Betreiber sind lediglich für die Dekoration zuständig.

4.

Der Schausteller behauptet weiter, einzelne Händler seien höchstens zum Start des Weihnachtsmarktes mal vor Ort anzutreffen, was der Vergabeordnung widerspreche. Richtig ist: Die Vergabeordnung verlangt nicht nach einer ununterbrochenen Präsenz der Standbetreiber in Person. Dass die Betreiber Mitarbeiter beschäftigen, ist eine Selbstverständlichkeit.

5.

Im Artikel wird im Zusammenhang mit dem Sonderfall des Altstädter Kirchparks angegeben, der Schausteller André Schneider habe vor Jahren angeboten, es dort mit dem »Haus vom Nikolaus« zu versuchen. Richtig ist: Bei der entsprechenden Person handelte es sich um Ewald Schneider.

6.

Im Artikel wird André Schneider zudem als Initiator unter anderem der #Eisbahn auf dem Klosterplatz benannt. Richtig ist: Beim Betreiber handelt es sich um André Hans Schneider und damit – trotz Namensähnlichkeit – um eine andere Person.

7.

Der Artikel erweckt den Eindruck, die verantwortliche Projektleiterin der Bielefeld Marketing GmbH behaupte, dass der südliche Teil des Parks an der Altstädter #Kirche dem Umweltbetrieb gehöre. Richtig ist: Die entsprechende Mitarbeiterin weiß, dass der Umweltbetrieb sowie das Amt für Verkehr den Bereich lediglich verwalten. Ebenfalls weiß die Projektleiterin aus ihrer täglichen Arbeit, dass Betriebe, die mit Gas arbeiten, 5 Meter Abstand zu einer #Fassade oder Hauswand einhalten müssen und nicht etwa 10, wie unter Berufung auf die Mitarbeiterin im Text behauptet wird.

8.

Der Artikel gibt dem namentlich genannten Schausteller Gelegenheit, zu behaupten, er habe im vergangenen Jahr zwischen 8.000 und 9.000 Euro Standgebühr an die Bielefeld Marketing GmbH bezahlt. Richtig ist: Die Standgebühr betrug weniger als 5.300 Euro. Tatsächlich wurden dem Schausteller zunächst rund 9.000 Euro in Rechnung gestellt – dies aufgrund fehlerhafter Flächen Angaben durch den Schausteller. Diese Rechnung wurde jedoch nach Rücksprache mit dem Schausteller korrigiert.

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