Volksverhetzung: »Geltendes Recht teilweise zu eng und teilweise missverständlich formuliert«Zoom Button

Prof. Dr. Elisa Hoven. Foto: Maya Claussen, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Volksverhetzung: »Geltendes Recht teilweise zu eng und teilweise missverständlich formuliert«

Volksverhetzung: »Geltendes Recht teilweise zu eng und teilweise missverständlich formuliert«

Universität Leipzig, 17. Oktober 2023

Vor dem Hintergrund der Reaktionen hierzulande auf den Terror der Hamas in Israel hat Felix Klein, der Antisemitismusbeauftragte der #Bundesregierung, ein schärferes #Strafrecht bei #Volksverhetzung gefordert. Der Vorstoß geht auf einen Vorschlag zurück, den Elisa Hoven, #Strafrechtsprofessorin an der Universität Leipzig, zusammen mit einer Mitarbeiterin formuliert hat. In ihrem Forschungsprojekt »Digitaler Hass« haben sie festgestellt, »dass das geltende Recht teilweise zu eng und teilweise missverständlich formuliert ist«, wie die #Jura #Professorin im Kurzinterview berichtet.

Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, fordert eine Verschärfung des Strafrechts bei #Volksverhetzung. Angesichts der Reaktionen in Deutschland auf den Terror der Hamas in Israel müssten Polizei und Justiz noch besser in die Lage versetzt werden, auf Bedrohungen aus dem islamistischen Umfeld zu reagieren, sagte Klein den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Montagsausgaben).

Wie bewerten Sie den Vorstoß?

Der Vorstoß geht auf einen Vorschlag zurück, den ich gemeinsam mit meiner Mitarbeiterin Alexandra Witting formuliert und mit dem Antisemitismusbeauftragten diskutiert habe. Im Rahmen des Forschungsprojekts zu digitalem Hass haben wir Presseberichte über Strafverfahren wegen antisemitischer #Hetze und mehr als 300 Verfahren ausgewertet, die zwischen 2016 und 2021 in verschiedenen Staatsanwaltschaften in #Deutschland wegen Volksverhetzung geführt wurden. Dabei mussten wir feststellen, dass das geltende Recht teilweise zu eng und teilweise missverständlich formuliert ist. Das führt in der Praxis häufig zu Verfahrenseinstellungen, die im Ergebnis kaum nachvollziehbar sind.

Können Sie ein Beispiel benennen?

Der Straftatbestand setzt zum Beispiel eine Störung des »öffentlichen Friedens« voraus. Daraus wird abgeleitet, dass sich die Äußerung gegen eine in Deutschland lebende Gruppe richten muss. Staatsanwaltschaften stellen dann teilweise Verfahren mit der Begründung ein, dass sich eine Hassbotschaft nicht gegen deutsche, sondern gegen in Israel lebende Juden und Jüdinnen richten würde. Was auch häufig vorkommt: Antisemitische Codes und Chiffre werden übersehen. Äußerungen werden dann als zulässige Israelkritik eingestuft, obwohl sie in Wahrheit klar antisemitisch und verhetzend sind.

Inwiefern leiten Sie juristischen Handlungsbedarf aus Ihren Ergebnissen ab?

Der Straftatbestand der Volksverhetzung muss dringend reformiert werden. Wer öffentlich antisemitische Hetze verbreitet, der muss bestraft werden. Eine Änderung der Vorschrift hätte auch den positiven Effekt, dass das in den Fokus der Staatsanwaltschaften und Gerichte rückt. Wir brauchen hier noch eine stärkere Sensibilisierung für die Erscheinungsformen des modernen Antisemitismus – und eine konsequente Ahndung vor #Gericht. Mehr

 
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