Zuletzt hatten international die Entwicklung von Marktanreizsystemen und Förderrahmen für Wasserstoff deutlich an Fahrt aufgenommen, während die europäische Dynamik durch die innereuropäische Uneinigkeit bezüglich des Umgangs mit kohlenstoffarmen Wasserstoff ins Stocken geraten ist. Mit dem überarbeiteten Rechtsakt gelten nun insbesondere in einer Übergangszeit deutlich vereinfachte Kriterien, um nachzuweisen, dass erneuerbarer #Strom für die Produktion von »grünem« Wasserstoff verwendet wird. Beispielsweise müssen sogenannte »First Movers« erst ab 2038 darlegen, dass der Strombezug für ihre Wasserstoffproduktion mit dem Aufbau entsprechender zusätzlicher Kapazitäten erneuerbarer Energien einhergeht. Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung, zusätzliche erneuerbare Kapazitäten aufzubauen, vollständig, wenn die THG Intensität des Netzstroms in der entsprechenden Gebotszone während eines Kalenderjahres weniger als 18 Gramm CO2 Äquivalent pro Megajoule beträgt. Das ist insbesondere für Länder mit hohen Anteilen von Atomstrom im Netz, wie beispielsweise Frankreich, vorteilhaft. Ziel des Kriteriums der Zusätzlichkeit war ursprünglich, die Elektrolyseurbetreiber beim beschleunigten Ausbau der für die H2 Produktion benötigten erneuerbaren Stromkapazitäten mit in die Pflicht zu nehmen und die Systemkosten gering zu halten. Dies ist mit der aktuellen Regelung nicht mehr gegeben. »Hier wurde eine klare Abwägungsentscheidung zugunsten eines beschleunigten Markthochlaufs und zulasten des benötigten Anreizes zum beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien getroffen. Die neue Regelung birgt außerdem die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den EU Mitgliedsstaaten«, so Kuhlmann. »Wir fordern die Europäische Kommission daher dazu auf, die Auswirkungen dieser Regelung auf die Marktentwicklung und den Ausbau Erneuerbarer Energien in den einzelnen Mitgliedsstaaten im für 2028 vorgesehenen Review-Prozess zu untersuchen und falls nötig die Kriterien nachzubessern.«
»Der delegierte Rechtsakt alleine reicht aber nicht aus, um attraktive Rahmenbedingungen für die Standortwahl von Wasserstoffunternehmen zu schaffen.« Aktuell werden verschiedene Gesetzesvorschläge des »Fit for 55« Pakets im #Trilog zwischen den europäischen Institutionen verhandelt, beispielsweise die Revision der REDII und das H2 und Gasmarktpaket. »Auch hier ist angesichts der aktuellen Energiekrise Schnelligkeit und Pragmatismus gefragt. Der im Delegierten Rechtsakt gefundene Kompromiss sollte jetzt als Leitlinie für die schnelle Finalisierung der anderen Wasserstoffdossiers fungieren. Das bedeutet, dass nur RFNBOs im Sinne des vorliegenden Rechtsaktes auf die Erneuerbaren Energien Ziele und #Wasserstoffquoten, zum Beispiel in der REDIII, Re Fuel Aviation EU und Fuel EU Maritime, anrechenbar sind.
Neben der Definition der Strombezugskriterien hat die Europäische Kommission in einem zweiten Rechtsakt die Methodik zur Berechnung der Treibhausgas Emissionseinsparungen durch RFNBOs festgelegt. Wichtige Bestandteile sind die Festlegung eines fossilen Referenzwertes und die Definition von zulässigen #CO2 Quellen für die Produktion von kohlenstoffbasierten Wasserstoff Derivaten wie zum Beispiel E Methanol oder E Kerosin. »Langfristig muss CO2, das für die Herstellung dieser Produkte als Rohstoff verwendet wird, vollständig aus nachhaltigen Quellen stammen. Daher ist es zu begrüßen, dass die Kommission die Nutzung von CO2 aus fossilen Punktquellen nur in einem Übergangszeitraum zulässt. Ein früherer Phase Out als 2035 wäre aber wünschenswert gewesen«, so Kuhlmann.
[E Methanol oder E Kerosin sind keine »Derivate«. Es sind »Surrogate«. Anm. d. Red.]
In anderen Märkten, wie den USA, ist eine Förderung von Wasserstoff abhängig von der erreichten #Treibhausgas Reduzierung gesetzlich verankert. Allerdings steht die Spezifizierung der Berechnungsmethode für den Nachweis der erreichten Treibhausgaseinsparungen aus. »Die EU sollte sich nun dafür einsetzen, die in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Regeln schnell zum internationalen Standard zu machen«, so Kuhlmann abschließend.
[Es heißt »Treibhausgas Reduzierung« und nicht »Treibhausgas Reduktion«. »Reduktion« ist ein chemischer Begriff. Anm. d. Red.]