Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Ab Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden
Bielefeld, 10. Januar 2023
Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. #Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch »krankmelden«, die Pflicht zur Vorlage der #Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Für »Kunden« der #Agenturen und #Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem ersten Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im #Krankheitsfall oder bei #Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Die BA weist arbeitslose Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem #Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den #Krankenkassen abzurufen. Die Vorlage einer AUB ist für Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im #Krankheitsfall weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahmeträger oder Bildungsträger vorlegen.
Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der e-Services lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können #Kunden der Agenturen für #Arbeit zudem auch in der Kunden #App BA Mobil hochladen.
Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung
Februar 2027 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 |
28 |