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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Klagen auf Anerkennung von Covid 19 Erkrankungen als Dienstunfälle erfolglos

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Klagen auf Anerkennung von Covid 19 Erkrankungen als Dienstunfälle erfolglos

Düsseldorf, 12. Dezember 2022

3 Landesbeamtinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona Virus als Dienstunfall beziehungsweise Berufskrankheit. Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts #Düsseldorf mit #Urteilen entschieden und damit die #Klagen der #Beamtinnen abgewiesen.

Eine Grundschullehrerin (23 K 8281/21) und eine Oberstudienrätin (23 K 2118/22) waren im Herbst 2020 erkrankt. Im ersten Fall führte die Lehrerin ihre Infektion auf eine Lehrerkonferenz zurück, in deren Folge das halbe Kollegium an Corona erkrankt sein soll. Im 2. Fall wurden 2. Gespräche mit (potentiell) infizierten #Schülern benannt. Eine Finanzbeamtin (23 K 6047/21) machte geltend, sich bei einer Personalrätetagung im #März 2020, unmittelbar vor dem ersten #Lockdown, infiziert zu haben. Die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfälle lehnten die zuständigen Behörden ab. Im Falle der #Lehrerinnen begründete die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf ihre Ablehnungen unter anderem damit, dass die Beamtinnen sich auch außerhalb der Schulen hätten anstecken können; die für die Finanzbeamtin zuständige #Oberfinanzdirektion #NRW hielt den Nachweis der Ursächlichkeit der Tagung für die Infektion für nicht erbracht.

Zur Begründung der Klageabweisungen hat das Gericht ausgeführt …

Eine Anerkennung als Dienstunfall nach Paragraph 36, Absatz 1, des nordrhein westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes (LBEAMTVG NRW) scheidet in allen 3 Fällen aus. Ort und Zeit einer Infektion lassen sich in aller Regel – so auch hier – nicht eindeutig feststellen. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, LBEAMTVG #NRW, unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten und damit als Dienstunfälle gelten. Dazu gehört, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist. In keinem der Fälle konnte die Kammer feststellen, dass die jeweilige Beamtin in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt war, an #Corona zu erkranken. Vielmehr realisierte sich hier jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko. Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen unterfallen nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge. Die betroffenen Beamtinnen sind hierdurch nicht schutzlos gestellt, sondern gehalten, die Kosten ärztlicher Behandlung über Beihilfe und private Krankenversicherung abzuwickeln.

Gegen die Urteile kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land #Nordrhein #Westfalen in Münster jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Aktenzeichen 23 K 8281/21, 23 K 2118/22, 23 K 6047/21.

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