Abzocke oder legal? Wenn der Strompreis fürs Ferienhaus ins Unermessliche steigtZoom Button

Ferienhaus in Dänemark. Foto: Embeki, Adobe Stock, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Abzocke oder legal? Wenn der Strompreis fürs Ferienhaus ins Unermessliche steigt

Abzocke oder legal? Wenn der Strompreis fürs Ferienhaus ins Unermessliche steigt

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, 13. Dezember 2022

#Abzocke oder legal? Das fragen sich aktuell viele Feriengäste, deren Stromkosten für ihr Ferienhaus sich nachträglich verteuert haben. 

Das #Ferienhaus ist verbindlich gebucht, die Vorauszahlungen sind geleistet und die Freude auf den bevorstehenden, wohlverdienten Urlaub ist da. Doch kurz vor der Abreise kommt eine E-Mail des Vermieters oder Buchungsportals, dass der Strompreis nachträglich erhöht werden müsse. Manchmal erhöht der Vermieter diesen einmalig, manchmal staffelweise. Aktuell wenden sich vor allem Reisende nach Dänemark mit diesem Problem an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.

Ist eine nachträgliche Strompreiserhöhung legal?

Hier kommt es darauf an, was im Vertrag steht. Bereits geschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. »Daher ist eine nachträgliche Erhöhung unserer Meinung nach ohne entsprechende Vertragsbestimmungen nicht zulässig«, sagt Sabine Blanke, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Eine #EU weit einheitliche #Regelung gibt es in diesem Bereich nicht. Die Ferienhausmiete unterliegt nationalen Regelungen, die sich hier aber ähneln. Auch in Belgien, Bulgarien, Zypern, Estland, Italien, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien und Schweden dürfen die Preise nicht einfach nachträglich erhöht werden. In Frankreich kann der Vermieter den Vertrag unter Rückzahlung des Reisepreises kündigen, wenn der ursprünglich festgelegte Preis aufgrund gestiegener Energiekosten nachweislich zu niedrig ist. In Österreich darf der Vermieter unter bestimmten, strengen Bedingungen, eine Preiserhöhung vornehmen. Dies ist aber immer im Einzelfall zu prüfen. 

Lassen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine nachträgliche Erhöhung ausdrücklich zu, ist zu unterscheiden. Augen auf bei Buchungen, bei denen die AGB so ungenau formuliert sind, dass die Urlauber im Vorfeld nicht erkennen können, wann welche Erhöhung auf sie zukommen kann. »Wir empfehlen, solche Verträge gar nicht erst einzugehen«, sagt Sabine Blanke.

So sollten Sie sich als Urlaubsgäste verhalten

Was also tun, wenn man mit einer solchen #Strompreis Erhöhung konfrontiert wird? Nicht anzureisen kommt für viele Urlauberinnen und Urlauber nicht in Frage, und wäre ohnehin keine attraktive Lösung. Bei Nichtanreise kommen fast immer hohe Stornokosten auf die Gäste zu. Das ist nur in einigen Urlaubsländern günstiger geregelt, in Ungarn zum Beispiel. Hier gilt: Wurde man im Vorfeld informiert, kann man die Preiserhöhung akzeptieren oder aus dem Vertrag aussteigen. Das Geld bekommt man in voller Höhe zurück.

Landet nun eine E Mail mit dem neuen Strompreis im Posteingang, ist es wie mit allen einseitigen Vertragsänderungen: Man sollte ihr umgehend und schriftlich widersprechen, wenn man damit nicht einverstanden ist, und auf die Einhaltung des vereinbarten Preises bestehen.

Den #Urlaubern steht es natürlich auch frei, die Erhöhung zu akzeptieren. »Es spricht nichts dagegen, sich freiwillig an den höheren Kosten zu beteiligen, vor allem dann, wenn man vielleicht schon langjähriger Urlaubsgast in immer demselben Ferienhaus ist«, sagt Sabine Blanke.

Tipps

  • »Lesen Sie die AGB vor der Buchung sehr genau durch. Falls es im Vertrag eine Textstelle gibt, die unbestimmte Erhöhungen gestattet und man das nicht möchte, sollte man woanders buchen. Widersprechen Sie der Erhöhung schriftlich (E Mail ist ausreichend) und oder versuchen Sie, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden.«

  • »Dokumentieren Sie den Verbrauch vor Ort bei der Anreise und Abreise.«

  • »Werden die Stromkosten per Lastschrift eingezogen und erstattet der Anbieter die Erhöhung nicht freiwillig, können Sie eine Rücklastschrift veranlassen. Da Rücklastschriften aber Kosten beim Gegenüber verursachen, raten wir dazu, den Vermieter bzw. das Portal zumindest vorher darüber zu informieren, dass man sich bei Weigerung der Erstattung das Geld auf diesem Weg zurückholen wird. Achtung: Rücklastschriften umfassen immer den Gesamtbetrag. Den ursprünglich im Vertrag vereinbarten Betrag für die Nebenkosten müssen Sie natürlich trotzdem bezahlen. Überweisen Sie den vertraglich vereinbarten Betrag deshalb dann wieder an den Vermieter.«

  • »Planen Sie um: Verbringen Sie Ihren #Urlaub in anderen Ländern, die andere und vielleicht sogar günstigere Regelungen haben.«

  • »Bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen, das seinen Sitz in einem anderen EU Land, Island, Norwegen und UK hat, können Sie sich gerne an das EVZ Deutschland wenden«, mehr
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
 
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