Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Laub weggezaubert, Methode eines Grundstücksbesitzers behagte Justiz nicht
Berlin, 3. Oktober 2022
Es ist jedes Jahr dieselbe Plage mit dem vielen #Laub, das im #Herbst irgendwie entsorgt werden muss. Nicht alle Methoden sind dabei erlaubt. So zauberte ein Grundstückseigentümer die Blätter weg, indem er sie auf einer Fläche zwischen 2 Zäunen verschwinden ließ. Die Rechtsprechung hielt das nach Auskunft des Infodienstes #Recht und Steuern der #LBS für unzulässig (Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen 23 C 3805/21).
Der Fall
Ein Eigentümer warf Laub, das er aufgesammelt hatte, in einen Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand (auf seinem Grund) und einem #Maschendrahtzaun im Randbereich eines angrenzenden fremden Grundstücks. Das empfanden die Nachbarn nicht als eine angemessene Art der Entsorgung von #Gartenabfall. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Betroffene das Laub wieder. Später begehrten die Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei.
Das Urteil
Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubes eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Doch dieser Einzelfall sei längst abgehakt gewesen. Dem Gericht war die Beweislage zu dünn, um hier eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Genau diese wäre nötig gewesen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Von einer konkreten Besorgnis weiterer Störungen sei nicht auszugehen.