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Finanzgericht Münster, Befreiungsvorschrift des Paragraphen 6 a Grunderwerbsteuergesetz findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft AnwendungZoom Button

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Finanzgericht Münster, Befreiungsvorschrift des Paragraphen 6 a Grunderwerbsteuergesetz findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft Anwendung

Finanzgericht Münster, Befreiungsvorschrift des Paragraphen 6 a Grunderwerbsteuergesetz findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft Anwendung

Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft findet die Begünstigungsvorschrift des Paragraphen 6 a Grunderwerbsteuergesetz Anwendung. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 3. Mai 2022 (Aktenzeichen 8 V 246/22 GrE) entschieden.

Antragstellerin war eine GmbH, die im Zuge einer Ausgliederung gegründet worden war. Ihr alleiniger Gesellschafter war Alleineigentümer mehrerer Grundstücke, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Er war als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2021 gliederte er sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gemäß Paragraphen 152, 158 fortfolgend, 123 fortfolgend Umwandlungsgesetz (UMWG) auf die im Zuge der Ausgliederung gegründete Antragstellerin aus. Mitübertragen wurden auch die Anteile an einer weiteren GmbH, die Alleingesellschafterin weiterer, teils grundbesitzender Kapitalgesellschaften war.

Der Antragsgegner – das zuständige #Finanzamt – setzte im Hinblick auf die Ausgliederung und die Übertragung der GmbH Beteiligung Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legte die Antragstellerin #Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Erwerbsvorgänge nach Paragraph 6 a Grunderwerbsteuergesetz steuerfrei seien. Das #Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

Der gerichtliche Aussetzungsantrag hatte Erfolg. Es bestünden, so der 8. Senat, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Die mit der Ausgliederung erfolgte Übertragung der im Eigentum des späteren Alleingesellschafters stehenden Grundstücke und der Übergang der im Eigentum der Tochtergesellschaften der weiteren GmbH stehenden Grundstücke seien jeweils grunderwerbsteuerbar gewesen, es greife aber der Befreiungstatbestand des Paragraphen 6 a, Satz 1, Grunderwerbsteuergesetz. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt. Insbesondere sei die Anwendung des Paragraphen 6 a, Grunderwerbsteuergesetz, nicht deshalb ausgeschlossen, weil der spätere Alleingesellschafter der Klägerin als Einzelunternehmer beteiligt gewesen sei. »Unternehmen« im Rahmen des Paragraphen 6 a Grunderwerbsteuergesetz seien alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig seien unabhängig von der Rechtsform. Für Zwecke der Anwendung des Paragraphen 6a Grunderwerbsteuergesetz müsse die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Dies gelte auch dann, wenn, wie im Streitfall, ein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werde. Hätte der Gesetzgeber bestimmte, nach dem Umwandlungsgesetz zulässige Verschmelzungen vom Anwendungsbereich des Paragraphen 6a Grunderwerbsteuergesetz ausnehmen wollen, hätte dies im Wortlaut des Paragraphen 6 a Grunderwerbsteuergesetz einen Anklang finden müssen. Auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung sei deshalb von Paragraphen  6a Grunderwerbsteuergesetz erfasst. Insofern hat der 8. Senat entgegen der derzeitigen Verwaltungsauffassung entschieden, nach der Paragraphen 6 a Grunderwerbsteuergesetz auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung finden soll (Gemeinsame Ländererlasse vom 22. September 2020, Bundessteuerblatt I 2020, 960, Teilziffer 2.1).

Der #Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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