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Pflege: Für wen es mehr Geld gibt

Pflege: Für wen es mehr Geld gibt

  • Ab Januar 2022 werden viele Menschen finanziell entlastet

Die neue Pflegereform wurde schon im Juni 2021 im Bundestag beschlossen, doch wichtige Regelungen treten erst zum neuen Jahr in Kraft. Was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nun wissen sollten.

Fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung

Wer für Unterstützung bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der häuslichen Versorgung einen Pflegedienst bezahlt, erhält ab dem 1. Januar 2022 pro Monat fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung – allerdings erst ab Pflegegrad 2. Und so steigen konkret die monatlichen Beträge …

  • Pflegegrad 2 von 689 Euro auf 724 Euro
  • Pflegegrad 3 von 1.298 Euro auf 1.363 Euro
  • Pflegegrad 4 von 1.612 Euro auf 1.693 Euro
  • Pflegegrad 5 von 1.995 Euro auf 2.095 Euro

Zehn Prozent mehr bei der Kurzzeitpflege

Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt dann bei 1.774 Euro. Wenn die Pflegeeinrichtung also nun eine Rechnung über 2.000 Euro für die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse einreicht, übernimmt diese davon nun 1.774 Euro statt bisher 1.612 Euro. Die Differenz tragen die Pflegebedürftigen selbst. Steigende Lohnkosten können die Entlastung zukünftig jedoch wieder zunichtemachen.

Erhöhte Leistungen für die Pflege im Heim

Wer im #Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim sogenannten »pflegebedingten Eigenanteil« entlastet. Denn die Pflegeversicherung zahlt nun einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Mit der Dauer der Pflege steigt er an. Damit verringert sich für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 im Pflegeheim der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten. Die Pflegekasse übernimmt …

  • 5 Prozent im ersten Jahr
  • 25 Prozent im zweiten Jahr
  • 45 Prozent im dritten Jahr
  • 70 Prozent in den folgenden Jahren

Bei einem ursprünglichen Eigenanteil von 700 Euro beträgt der neue Eigenanteil im ersten Jahr also 665 Euro, im zweiten Jahr 525 Euro, im dritten Jahr 385 Euro und ab dem vierten Jahr 210 Euro. Die Pflegekasse zahlt den Leistungszuschlag an das Pflegeheim, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden jedoch weiterhin nicht bezuschusst. In NRW, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben Menschen in einer stationären Einrichtung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Pflegewohngeld in Höhe der Investitionskosten. In anderen Bundesländern muss der Betrag selber beglichen werden.

Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik

Menschen, deren Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht anders sichergestellt werden kann, haben einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Das gilt seit Ende 2021 für maximal zehn Tage. Der Anspruch greift etwa, wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege, Verhinderungs- oder Tagespflege nicht verfügbar sind. Betroffene oder Angehörige sollten das frühzeitig mit dem Sozialdienst des Krankenhauses oder mit der Krankenkasse klären.

Weitere Informationen und Links

Mehr zu den Zuschlägen im Pflegeheim unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/68404 …

Alles zur Pflegereform hat die Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/63628 zusammengefasst …

Welche Leistungen es bei Pflege zu Hause gibt, zeigt diese Grafik unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/64399 …

 
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