Die JAE Grenze bleibt über den Jahreswechsel 2021/2022 unverändert. Foto: AOK, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Das sollten viele Arbeitnehmer aus dem Kreis Gütersloh jetzt beachten: Versicherungspflichtgrenzen bleiben 2022 unverändert
Kreis Gütersloh, 29. Dezember 2021
Für alle höher verdienenden Arbeitnehmer im Kreis Gütersloh ist der 1. Januar 2022 ein wichtiges Datum: Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, beträgt zu Beginn des neuen Jahres unverändert wie in 2021 64.350 Euro. Die Krankenversicherungspflicht endet für die betroffenen Arbeitnehmer, wenn das Jahresgehalt die JAE-Grenze übersteigt. Bei einer »Punktlandung« auf den Betrag verbleibt es bei der Versicherungspflicht. »Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung«, sagt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner. Allerdings sind nur jene #Arbeitnehmer gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige #JAE Grenze im noch laufenden Jahr 2021 und die des nächsten Jahres überschreitet. Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK Mitarbeiter Regina Köhl unter der Telefonnummer (0800) 2655-503053.
Umgekehrt gilt: »Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig«, erklärt Wehmhöner. Bisher privat Krankenversicherte haben dann ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr ebenfalls wie in 2021 unverändert 58.050 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.
»Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine beziehungsweise die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet«, sagt Wehmhöner. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter www.aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter Telefon (0800) 2655-503053 an Regina Köhl von der #AOK Nordwest wenden.