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Vorsicht bei digital überwachten Corona-Selbsttests

Vorsicht bei digital überwachten Corona-Selbsttests

  • Drei Fragen an Arne Weinberg, Gesundheitsrechtsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW

Wer einen negativen #Corona-Test im Rahmen der 3G-Regel benötigt, stößt im Internet schnell auf telemedizinische Testangebote. Bescheinigungen aus solchen Tests sind am Arbeitsplatz oder in der Bahn jedoch nicht gültig. »Eine bloß videoüberwachte Selbsttestung ist nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend«, sagt Arne Weinberg, Jurist für Gesundheitsrecht bei der #Verbraucherzentrale #NRW.

Gesundheitsministerien warnen, dass online ausgestellte Testbescheinigungen ungültig seien, da die digitale Überwachung von Selbsttestungen nicht die notwendigen Anforderungen erfülle. Warum reichen diese Tests nicht aus?

Nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes entsprechen Antigen-Tests zur Eigenanwendung nur dann den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ihre Durchführung von Fachpersonal vor Ort überwacht wird. Anerkannte Stellen, die solche Tests überwachen dürfen, sind insbesondere zugelassene #Testzentren, #Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Doch auch diese Stellen dürfen Selbsttests bislang nur in Präsenz beaufsichtigen, nicht über das Internet.

Welche Konsequenzen drohen, wenn man sich eine solche Testbescheinigung ausstellen lässt?

Zunächst gehen Verbraucher durch die Verwendung einer ungültigen Bescheinigung das Risiko ein, dass ihnen im Rahmen der 3G-Regel am Arbeitsplatz oder in Bus und Bahn der Zugang verwehrt wird. Dies kann nicht nur ernstzunehmende arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Gehaltskürzung nach sich ziehen, sondern wird auch mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet.

Wo benötigen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Testnachweis?

Überall dort, wo die 2G-plus-Regel gilt, beispielsweise in einigen Fußballstadien oder bei großen Feiern und Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen. Manche Bundesländer, etwa Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, haben die 2G-plus-Regel auch für Gastronomie und Fitnessstudios vorgeschrieben. Geimpfte, die schon ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, sind davon jedoch ausgenommen.

Hintergrundinfo

Antigen-Tests erkennen eine Corona-Infektion vor allem dann, wenn die getestete Person bereits Symptome zeigt. Es gibt den Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) und als überwachten Test zur Eigenanwendung. Bei beiden liefert nur eine Durchführung bzw. Beaufsichtigung durch geschultes Personal vor Ort einen rechtsgültigen Negativ-Test-Nachweis.

Weitere Informationen und Links

Alles zu Coronatests, Impfungen und digitalen Nachweisen hat die Verbraucherzentrale NRW hier zusammengefasst: www.verbraucherzentrale.nrw/node/45509 …

 
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