Neue NRW-»CoronaSchVO«, 2G im Einzelhandel außerhalb des täglichen Bedarfs ab 4. Dezember 2021, verschärfte Kontrollpflicht ab 8. Dezember 2021Zoom Button

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Neue NRW-»CoronaSchVO«, 2G im Einzelhandel außerhalb des täglichen Bedarfs ab 4. Dezember 2021, verschärfte Kontrollpflicht ab 8. Dezember 2021

Neue NRW-»CoronaSchVO«, 2G im Einzelhandel außerhalb des täglichen Bedarfs ab 4. Dezember 2021, verschärfte Kontrollpflicht ab 8. Dezember 2021

Die neue Coronaschutzverordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft und ist zunächst bis zum 21. Dezember 2021 befristet.

Bis einschließlich 7. Dezember 2021 ist in Bezug auf die mit dieser Verordnung neu eingeführte 2G-Regelung als Zugangsvoraussetzung eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend.

Die wesentlichen Regeln für den Einzelhandel

Einführung der 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genese) ab 4. Dezember 2021 für Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote. Ausgenommen sind …

  • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • Großhandel

Geschäfte mit einem »Mischsortiment« sind von der 2G-Regelung ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt.

Für Beschäftigte gilt weiterhin die 3G-Regelung.

Immunisierten Personen gleichgestellt sind #Kinder und #Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen #Covid-19 geimpft werden können, und einen negativen Testnachweis verfügen.

Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert-Koch-Institut herausgegebene »CovPassCheck«-#App verwendet werden. Die Kontrollen müssen beim Zutritt erfolgen – eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig.

Die zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers einen Prüfnachweis über die Erfüllung der 2G-Voraussetzungen vergeben, der nur für den aktuellen Tag gültig sein darf und vor Weitergabe gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband). Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder genehmigt werden. Die für die 2G-Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen bei Personen, die über einen derartigen Prüfnachweis verfügen, das Vorhandensein der zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers nur noch stichprobenartig zu kontrollieren.

»Click and Collect« bleibt nach Aussage aus dem Gesundheitsministerium auch für Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genese möglich. Allerdings muss die Abholung dann außerhalb des #Ladenlokals erfolgen.

Der sogenannte »Handelsverband« sagt: »Es bleibt dabei, der Einzelhandel wird als Treiber zur Erhöhung der Impfquote benutzt und mit Sonderopfern belegt. Hierfür fordern wir eine angemessene Entschädigung.«

 
Gütsel
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