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Der 27. #Zivilsenat des #Oberlandesgerichts #Hamm hat mit seinem am Ende der heutigen mündlichen #Verhandlung verkündeten #Urteil die Berufung der #Angehörigen von verunglückten #Passagieren des am 24. März 2015 in den südfranzösischen #Alpen durch seinen Copiloten zum #Absturz gebrachten #Flugzeugs zurückgewiesen und damit die Abweisung der Klage durch das #Landgericht Essen bestätigt. Die klagenden #Angehörigen tragen die Kosten des #Rechtsstreits. Die #Revision zum #Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen hat der Senat in der heutigen mündlichen #Verhandlung mit den anwesenden Parteien und ihren Anwälten ausführlich erörtert. Dabei hat der Senat zu erkennen gegeben, dass die klagenden Angehörigen die Ansprüche nicht gegenüber der beklagten deutschen #Fluggesellschaft geltend machen könnten, weil die #flugmedizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung von #Piloten eine hoheitliche Aufgabe wahrnähmen. Diese obliege dem #Luftfahrtbundesamt, einer #Bundesoberbehörde. Daher sei der #Bund der richtige #Anspruchsgegner. Außerdem hätten die #Kläger zu von ihnen jeweils im Einzelfall erlittenen sogenannte »#Schockschäden« auch in zweiter #Instanz nicht hinreichend substantiiert und differenziert vorgetragen. Dies sei aber notwendig, um jeweils eigene #Schadensersatzansprüche der #Angehörigen zu begründen, wie bereits das #Landgericht #Essen angenommen habe.
Einzelheiten der #Begründung der #Senatsentscheidung ergeben sich aus dem noch abzusetzenden #Urteil, das nach der Zustellung an die #Parteien auch zur #Veröffentlichung vorgesehen ist.
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