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Normale Getränkeflaschen dürfen nicht als Behältnisse für Chemikalien missbraucht werden. Foto: BG ETEM, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Damit Getränkeflaschen nicht zur Giftfalle werden

Köln (ots) Wasser oder Lösungsmittel? Beides sind klare Flüssigkeiten, doch das eine kann zur Lebensgefahr werden, wenn das Lösungsmittel in einer einfachen Wasserflasche ohne Kennzeichnung aufbewahrt wird. Egal, ob im eigenen Haushalt oder am Arbeitsplatz – Gefahrstoffe müssen deutlich gekennzeichnet und dürfen niemals in Lebensmittelbehälter umgefüllt werden. In der aktuellen Ausgabe von »etem« 4.2021 – dem Magazin der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) wird ausführlich erklärt, wie Gefahrstoffe im Betrieb gekennzeichnet werden müssen, woran Beschäftigte einen Gefahrstoff erkennen und welchen Pflichten der Arbeitgeber laut Gefahrstoffverordnung unterliegt.

In vielen Werkstätten finden sich kleine Behältnisse mit Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung. Oft weiß keiner mehr, was sich darin befindet. Restbestände von Arbeitsstoffen werden jahrelang ohne Kennzeichnung aufbewahrt. Es gehört zum Alltag, dass große, meist kostengünstigere Gebinde gekauft und in kleinere abgefüllt werden. Das ist auch in vielen Privathaushalten üblich. Doch wie kann sichergestellt werden, dass für jeden sichtbar ist, was sich tatsächlich darin befindet?

Dr. Ronald Unger, Präventionsexperte der BG ETEM, hat einen einfachen Tipp für die Praxis im Betrieb: »Man kann das Originaletikett fotografieren, ausdrucken und auf dem neuen Behälter, in den abgefüllt wird, anbringen.« Ersatzweise muss ein Gefahrstoff laut Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) zur Identifikation des Stoffes oder Gemisches in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, Kennzeichnungselemente wie Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise und ergänzende Informationen wie beispielsweise Produktidentifikator enthalten. Nur so können Beschäftigte einen Gefahrstoff erkennen.

Am Arbeitsplatz regelt die Gefahrstoffverordnung die Pflichten seitens der Arbeitgeber zur Identifikation von gefährlichen Stoffen. Sie verantworten, dass verwendete Stoffe identifiziert werden können und mit Informationen über Gefahren und Handhabung gekennzeichnet sind. Weiterhin müssen Gefahrstoffe so aufbewahrt werden, dass sie weder Gesundheit noch Umwelt gefährden, missbräuchlich genutzt oder mit Lebensmitteln verwechselt werden können. Arbeiten Beschäftigte mit Gefahrstoffen, müssen die Vorgesetzten sie regelmäßig anhand einer Betriebsanweisung über Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterweisen.

»Zusammenfassend lässt sich festhalten«, so Dr. Ronald Unger, »dass alle im Betrieb und im Haushalt verwendeten Gefahrstoffe als solche identifizierbar sein müssen.« Außerdem wichtig: Rohrleitungen mit Gefahrstoffen sind im Betrieb entsprechend zu kennzeichnen. Ein Umfüllen in kleinere Behälter für den Tagesbedarf ist nur unter strenger Kennzeichnung als Gefahrstoff laut TRGS zulässig. Kein Gefahrstoff gehört in Lebensmittelbehälter. »Wer diese Regeln einhält, schützt sich, seine Beschäftigten und alle in seinem Haushalt lebenden Personen, insbesondere seine Kinder«, unterstreicht der Experte.

Der komplette Artikel unter dem Titel »Wohl bekomm’s!« ist online nachzulesen unter https://etem.bgetem.de. Dort sind auch hilfreiche Materialien wie Broschüren, Leitfäden und Checklisten verlinkt.

Hintergrund BG ETEM

Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für vier Millionen Beschäftigte in gut 200.000 Mitgliedsbetrieben. Sie kümmert sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Mitgliedsbetrieben sowie um Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen übernimmt die BG ETEM die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten und stellt diese auch untereinander von der Haftung frei.

 
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