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»Bundesnotbremse« in Gütersloh

Jan-Erik Weinekötter, Geschäftsführer des Stadtmarketings, teilt mit: »Aufgrund vieler Nachfragen, ab wann die Bundenotbremse im Kreis Gütersloh gilt, darf ich Ihnen in Rücksprache mit der Stadt Gütersloh bezeihungsweise dem Kreis Gütersloh mitteilen, dass die nach Paragraph 28 b Infektionsschutzgesetz erforderliche Bekanntmachung des Geltungsbeginns für den Kreis Gütersloh für heute, Freitag, 23. April, geplant ist und das Gesetz somit ab morgen, Samstag, 24. April, 0 Uhr, gilt.« Für den Handel bedeutet dies bei den aktuellen Inzidenzwerten für heute noch einmal »Click & Meet mit Test« und ab Samstag dann nur noch »Click & Collect«.

Kreis hebt eigene Allgemeinverfügung auf

Jetzt ist das Bundesrecht in Kraft. Voraussichtlich ab morgen, Samstag, 24. April, gelten im Kreis sämtliche Einschränkungen der Bundes-Notbremse, da die Sieben-Tageinzidenz im Kreis Gütersloh mit über 200 sämtliche im Gesetz genannten Inzidenzgrenzen übertrifft. Aufgrund von Nachfragen: Entscheidend ist die Kreis-Inzidenz, es wird nicht zwischen einzelnen Kommunen unterschieden. Das Landesgesundheitsministerium muss seinerseits noch eine Allgemeinverfügung erstellen, in der steht, welche Kreise und kreisfreien Städten von der Bundes-Notbremse betroffen sind. Der Kreis Gütersloh wird seine eigene Allgemeinverfügung, in der beispielsweise Einkaufen mit negativem Testergebnis in Geschäften jeglicher Art möglich war, aufheben, sobald die Bundes-Notbremse im Kreis Gütersloh gilt. Die Aufhebung der kreiseigenen Allgemeinverfügung ist eine Formsache, denn Bundesrecht steht über dem des Kreises. In der Bundes-Notbremse ist zum Beispiel verankert, dass Kitas in die bedarfsgerechte Notbetreuung gehen müssen, die Schulen ihre Schülerinnen und Schüler aus der Distanz unterrichten und die Geschäfte, die nicht dem täglichen Bedarf dienen, schließen müssen. Das Abholen von Waren ist weiterhin möglich. Der komplette Text der Bundes-Notbremse findet sich unter anderem auf der Internetseite des Bundesanzeigers (Nr. 18 vom 22. April 2021) auf den ersten sieben Seiten der Ausgabe Nr. 18 (www.bgbl.de).

Update vom 23. April, 20.30 Uhr

Der HVR teilt mit: »Soeben hat das NRW Gesundheitsministerium die neue ab dem morgigen Tag (Samstag) bis zum 14. Mai geltende CoronaSchVO bekanntgemacht. Die spezifischen Regelungen für den Handel (§11) sind unverändert. Dies bedeutet, dass es bei den bisherigen Sortimentsregeln bleibt. Unsere zahlreichen Gespräche und Mailwechsel mit den Entscheidungsträgern, mit dem Ziel, eine Synchronisation zwischen den Regelungen des §28 Infektionsschutzgesetz (unter anderem Einbeziehung von Buchhandel und Gartenmärkten in die Liste der privilegierten Sortimente) war damit leider nicht erfolgreich! Das heißt, Buchhandel bleibt zu und die Beschränkungen für Gartenmärkte bestehen wie bisher fort. Wir bedauern dies sehr, zumal andere Bundesländer hier ein anderes Vorgehen an den Tag gelegt haben bzw. werden!« Ebenfalls bekanntgemacht wurde die Allgemeinverfügung Feststellung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 b des Infektionsschutzgesetzes mit klaren Aussagen, ab wann die jeweiligen Beschränkungen der Bundesnotbremse in welcher Kommune greifen …

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210423_av_gemaess_ss_28b_ifsg.pdf

 
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