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Archivfoto: NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, Foto: MAGS NRW, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Die aktuelle Corona-Lage in Gütersloh

In vielen Kreisen in NRW gelten ab heute neue Corona-Regeln. Das NRW-Gesundheitsministerium hat für den Kreis Gütersloh und die Stadt Bielefeld gestern die Notbremse gezogen, die ab morgen gilt. Der Kreis Gütersloh hat schon am Freitag die Inzidenz von 100 überschritten. Das sind die Folgen für uns: Heute ist bei uns noch Shoppen mit Termin möglich. Morgen könnte es dann nur noch »Click and Collect« sein. Der Kreis könnte die Folgen der Notbremse aber durch Schnellteststationen abmildern. Dann wäre Einkaufen mit negativem Schnelltest möglich. Auch Kontakte müssen wieder eingeschränkt werden. Wir dürfen uns ab morgen nur noch mit einer Person eines Haushalts treffen – Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet. Ostern ist die Ausnahme: Dann dürfen sich fünf Menschen aus zwei Hausständen treffen. Kinder U-14 ebenfalls nicht eingerechnet.

Die Mitteilung des NRW Gesundheitsministeriums gibt es hier. So sind körpernahe Dienstleistungen in Nagel-und Kosmetikstudios laut NRW-Gesundheitsministerium verboten. Friseure bleiben allerdings geöffnet.

In den betroffenen Kommunen treten ab Dienstag unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 galten:

• Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1. bis 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.

• Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen et cetera) dürfen wieder nur Abholservice (Click and Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click and Meet) anbieten.

• Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.

• Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen et cetera ist wieder untersagt.

• Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten et cetera ist wieder untersagt.

Zudem können die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option anordnen. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt dazu: »Von der Möglichkeit der Notbremse mit Test-Option macht bislang die große Mehrheit der Kommunen Gebrauch. 25 von den 31 Kreisen und kreisfreien Städten, für die bislang die Notbremse angeordnet wurde, haben bereits eine entsprechende Allgemeinverfügung mit Test-Option erlassen. Ich möchte noch einmal betonen: Die Test-Option ist keine aufgeweichte Notbremse. Im Gegenteil: Die Infektionen verbreiten sich nicht in Geschäften mit begrenzter Kundenanzahl und Maske, sondern vor allem im Privatbereich, wo Menschen eng zusammenkommen. Wenn wir das vermeiden wollen, müssen wir mehr Infektionswege durch mehr Testungen aufdecken. Und genau hier setzt unsere Lösung an: Ein ohnehin nur unter sehr strengen Auflagen zulässiger Besuch im Baumarkt oder Möbelhaus wird mit einem Negativtest noch sicherer. Zudem lassen sich mehr Menschen testen und wir decken mehr Infektionsketten auf.«

Update: Der Kreis Gütersloh

Als Beschluss der heutigen Krisenstabssitzung und in Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) wird der Kreis die sogenannte Corona-Notbremse umgehen und setzt in der ab Dienstag, 30. März, geltenden Allgemeinverfügung auf die Testmöglichkeiten und die Beibehaltung einiger Lockerungen.

In der ab heute (Montag, 29.03) geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW sind die Maßnahmen zur Notbremse festgelegt. Die wird automatisch in Kraft gesetzt, sobald die Inzidenz in Kreisen und kreisfreien Städten über mindestens drei Tage hinweg die 100er Marke überschreitet – das ist im Kreis Gütersloh der Fall. Das bedeutet, Einzelhandel, Sportstätten und Kultureinrichtungen müssten wieder schließen. Einzige Ausnahme: Es gibt genügend Möglichkeiten zu Bürgertestungen.

Voraussetzung für diese Ausnahmeregel ist ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot von kostenlosen Bürgertestungen. Mit den rund 100 Testmöglichkeiten in Arztpraxen, Apotheken und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) verteilt auf alle 13 Kommunen erfüllt der Kreis diese Vorgabe. In Absprache mit dem Krisenstab werden die Testzentren des DRK ab Dienstag, 30. März, ihre Öffnungszeiten erweitern. Damit erhöhen sich die Testkapazitäten in DRK-Testzentren, Apotheken und Arzt- sowie Zahnarztpraxen auf rund 22.000 pro Woche.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies, dass sie verschiedene Angebote und Dienstleistungen weiterhin mit Vorlage eines negativen Schnelltestes, der nicht älter als 24 Stunden ist, wahrnehmen dürfen. Achtung: Selbsttests gelten nicht. Der Test muss von einer offiziellen Stelle durchgeführt worden sein. Die Allgemeinverfügung ist online unter www.kreis-guetersloh.de/amtsblatt einsehbar.

»Das kostenfreie Testangebot ermöglicht uns, einige Öffnungen beizubehalten, gleichzeitig können so Infektionen schneller aufgedeckt und weitere Infektionsketten vermieden werden. Das ist enorm wichtig – besonders im Hinblick auf die steigenden Inzidenzwerte. Daher mein Appell an Sie: Nutzen Sie das Angebot und tragen Sie so dazu bei, die Pandemie einzudämmen«, betont Landrat Sven-Georg Adenauer. Eine Übersicht aller Testmöglichkeiten im Kreisgebiet, die mit einer Veröffentlichung einverstanden waren, finden Interessierte auf der Coronasonderseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/corona im interaktiven Schnelltest-Dashboard sowie in Form einer nach Kommunen geordneten Liste. Einige Arztpraxen bieten lediglich Tests für ihre Patienten an und möchten keine Werbung. Wer das kostenfreie Angebote annehmen möchte, sollte vorher einen Termin vereinbaren. Nur so können unnötige Wartezeiten vermieden werden.

Adenauer: »Wir müssen uns auch darauf einstellen, dass wir die Allgemeinverfügung nachschärfen müssen, sollten die Zahlen weiter nach oben gehen. Dann muss es weitere Einschränkungen geben.«

Update: Fragen und Antworten nach Erlass der Allgemeinverfügung

Nachdem der Kreis Gütersloh am gestrigen Montag eine Allgemeinverfügung erlassen hat, mit der Lockerungen im Zusammenhang mit einem Testkonzept weiterhin möglich sind, stellen sich vielen Bürgerinnen und Bürgern, Fragen. Auch Unternehmen wandten sich an pro Wirtschaft und Kreis. Aus gegebenem Anlass die Klärung in drei Punkten.

Zahlreiche Unternehmen testen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um Infektionsketten rechtzeitig durchbrechen zu können. Da wäre es naheliegend, wenn man mit dem negativen Testergebnis nicht nur an seinen Arbeitsplatz dürfte, sondern anschließend im Fachmarkt einkaufen oder dergleichen. Reicht also das negative Testergebnis aus der Firmentestung, um die Freiheiten der Allgemeinverfügung nutzen zu können? Diese Frage hatte der Kreis Gütersloh dem NRW-Gesundheitsministerium gestellt. Die Antwort ist: Das geht derzeit definitiv nicht, aber das Ministerium prüft, unter welchen Voraussetzungen das möglich wäre. Konkret heißt es nämlich in der »Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronvirus« vom 5. März in § 4, Absatz 4: »Soweit in dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.« Der Kreis Gütersloh hat gegenüber dem NRW-Gesundheitsministerium den Wunsch geäußert, für das Problem eine Lösung zu finden. Von Unternehmensvertretern ist unter anderem gesagt worden, dass die Akzeptanz in der Belegschaft in Sachen Schnelltests steigen würde, wenn diese einen Mehrwert hätten, man auch mit ihnen Angebote nutzen könne. Der Passus aus der Verordnung warf eine weitere Frage auf: Selbsttest sind möglich, um die Angebote zu nutzen? Die Antwort: Theoretisch ja. Aber nur, wenn der Selbsttest in einer anerkannten Teststelle unter Aufsicht gemacht wird und das Ergebnis dann vom dortigen Fachpersonal schriftlich oder digital bestätigt wird. In der Praxis wird diese Variante kaum eine Rolle spielen.

Nachfragen gab es nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung auch zur Nutzung von Sportstätten. Müssen diese nun geschlossen werden? Die Antwort: Nein, Sportstätten unter freiem Himmel können weiterhin unter gewissen Auflagen geöffnet bleiben. Hier greift die Regelung zur Kontaktbeschränkung. Bisher durften sich zwei Haushalte mit maximal fünf Leuten zusammen in der Öffentlichkeit treffen, dies galt auch für Sportstätten – Kinder unter 14 Jahre nicht mitgezählt. Mit der Corona-Notbremse verringert sich die Anzahl der Personen: Treffen dürfen sich im öffentlichen Raum – also auch an Sportstätten – lediglich ein Haushalt mit maximal einer weiteren Person. Für das Osterwochenende, 1. April bis 5. April, gilt jedoch eine Ausnahme: Zwei Haushalte, maximal fünf Personen. An dieser Regelung der Corona-Notbremse zur Kontaktbeschränkung ändern auch die Allgemeinverfügung und ein negatives Testergebnis nichts. Für Sportgruppen von Kindern bis einschließlich 14 Jahren gilt nun: Statt 20 Kinder dürfen jetzt nur noch zehn mit zwei Aufsichtspersonen ohne Schnelltest auf den Sportplätzen trainieren. Wenn jeder einen tagesaktuellen, negativen Schnelltest von einer anerkannten Teststelle vorlegen kann, dürfen bis zu 20 Kinder und zwei Aufsichtspersonen gemeinsam Sport machen.

Testtermine gibt es unter www.flixtesten.de oder direkt bei den Teststellen, weitere Informationen unter www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona

Hier die Liste der Teststellen: https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona/2021-03-23-liste-schnelltestzentren.pdf?cid=yx0

Kreis verfolgt Pläne nicht weiter

Der Kreis Gütersloh hat dem NRW-Wirtschaftsministerium mitgeteilt, dass die Bewerbung des Kreises um eine Modellregion nach Tübinger Vorbild nicht weiter verfolgt wird. »Durch die Allgemeinverfügung, die nach dem Modellregions-Aufruf erlassen worden ist, haben wir praktisch alle Möglichkeiten, die uns derzeit angebracht erscheinen«, erläutert Landrat Sven-Georg Adenauer. Es konnten flächendeckende Testmöglichkeiten geschaffen werden, um die kostenlosen Tests für die Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Mit einem negativen Testergebnis könne man aktuell von Lockerungen profitieren, die sonst mit der Ziehung der Notbremse nicht möglich gewesen wären. »Damit haben wir das erreicht, was wir wollten. Mehr Lockerungen und mehr Freiheiten sind aktuell nicht angebracht«, betont Adenauer und verweist nicht nur auf die täglichen Fallzahlen, sondern auch auf die besorgniserregende Situation in den Krankenhäusern. Die Patientenzahl, die stationär versorgt werden müsse, habe sich innerhalb kurzer Zeit fast verdoppelt.

Terminvergabe startet am 3. April – Impfaktion für über 60-Jährige

Ab Ostersonntag bis Mittwoch,14. April, können sich pro Tag jeweils 1.000 Impfwillige, die älter als 60 Jahre sind, im Impfzentrum des Kreises Gütersloh mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus impfen lassen. Die Terminvergabe für diese Gruppe startet am Samstag, 3. April, und läuft ausschließlich über die Hotline sowie dem Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL): Telefon (0800) 11611702 oder www.116117.de. Das Impfzentrum des Kreises kann für diese Personengruppe keine Termine vergeben.

Da mit etwa 380.000 verfügbaren Impfdosen AstraZeneca für ganz NRW nur knapp ein Zehntel der Bevölkerung in dieser Altersklasse geimpft werden kann, gilt bei der Terminvergabe die Regel: Wer sich zuerst anmeldet, wird zuerst geimpft. Hintergrund für diese Aktion ist der Impfstopp von AstraZeneca an Personen unter 60 Jahren. Dieser wurde auf Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen.

Sobald alle Impftermine an über 60-Jährige vergeben sind, spätestens aber nach Ostermontag, 5. April, schließt das Terminbuchungsportal für diese Altersgruppe.

Danach, also ab Dienstag, 6. April, startet die Terminreservierung für Bürgerinnen und Bürger des Jahrgangs 1941. Für sie sind pro Tag 100 bis 200 freie Termine mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer freigeschaltet. Dazu kommen täglich etwa 300 bis 400 Zweitimpfung der über 80-Jährigen. Da der Termin zur Zweitimpfung immer direkt bei der Buchung mit ausgewählt werden muss, sind diese Termine bereits alle vergeben. Das Impfzentrum des Kreises Gütersloh plant in dieser Zeit ein Angebot von rund 1.500 Impfungen pro Tag: 1.000 mit AstraZeneca für die über 60-Jährigen und 500 Impftermine für Seniorinnen und Senioren mit BioNTech/Pfizer.

Nachdem bei dem Start der ü80-Terminvergabe im Februar die Buchungssysteme aufgrund der hohen Nachfrage überlastet waren, rechnet die KVWL am Wochenende mit ähnlichen technischen Problemen. Ü60-Jährige, die am Wochenende einen Termin buchen wollen, müssen sich also auf längere Wartezeiten bei der Hotline sowie verzögerte Ladezeiten beim Online-Portal einstellen.

Mit dem Start der Impfungen von Personen aus der Priorisierungsgruppe 2 werden nun auch Personen mit Vorerkrankungen geimpft. Voraussetzung: Sie gehören aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte in die Gruppe 2 oder aber sie haben einen Antrag auf eine Höherpriorisierung oder Gleichstellung beim Impfzentrum eingereicht. Ab Mittwoch, 7. April, starten auch die Hausärzte mit den Impfungen für Personen mit Vorerkrankungen.

Zur Priorisierungsgruppe 2 gehören auch verschiedene Berufsgruppen wie beispielsweise Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte. Wer von ihnen bereits einen Termin für eine Erstimpfung vereinbart hatte, kann diesen wie geplant wahrnehmen. Statt Astrazeneca wird hier dann Biontech/Pfizer verimpft.

Achtung: Zwar gab es für die Priorisierungsgruppe 2 bereits das Startsignal, aber bisher sind nur bestimmte Personengruppen aus dieser Kategorie an der Reihe: Dazu zählen die 79-Jährigen, Vorerkrankte sowie die Berufsgruppen. Die anderen wie beispielsweise Kontaktpersonen von Schwangeren oder pflegende Angehörige müssen sich leider noch etwas gedulden. Sobald die Impfungen für sie losgehen, wird der Kreis Gütersloh aktiv informieren.

Impfungen

Ab Mittwoch, 7. April, können auch Hausärzte ihre Patienten gegen das Coronavirus impfen. Zu Beginn schaffen ausgewählte Praxen im Kreisgebiet Impfangebote. Die Anzahl der Impfpraxen soll nach und nach erhöht werden. Dieses Angebot wird momentan vorbereitet und richtet sich insbesondere an Personen mit Vorerkrankungen. Daher hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) die Impfstoff-Lieferungen für Personen mit Vorerkrankungen an die Impfzentren deutlich begrenzt. Das Impfzentrum des Kreises Gütersloh kann demnach keine neuen Atteste oder Anträge auf Höherpriorisierung oder Gleichstellung mehr entgegennehmen. Dies Betrifft Anträge der Priorisierungsgruppen 2 und 3.

Alle bisher eingereichten Anträge und Atteste von Personen mit Vorerkrankung werden die Mitarbeitenden im Impfzentrum weiterhin bearbeiten. »Wir sind bemüht, mit der uns zur Verfügung stehenden Impfstoffmenge noch möglichst viele der bereits eingegangenen Anträge zu berücksichtigen«, betont Kim Ortmeier, stellvertretende Leiterin des Impfzentrums Kreis Gütersloh. Die Betroffenen müssen sich nicht aktiv beim Impfzentrum melden, sondern werden von den Mitarbeitenden zwecks Terminvereinbarung angerufen. Aktuell werden Personen der Priorität 2 kontaktiert. Personen mit Attesten der Priorität 3 müssen sich weiter gedulden. Aufgrund der Umverteilung des Impfstoffes in die Arztpraxen und der sehr großen Menge an eingegangenen E-Mails und Briefen mit Attesten ist allerdings noch nicht klar, ob alle Personen, die bereits einen Antrag gestellt haben, im Impfzentrum oder bei ihrem Hausarzt geimpft werden. Personen mit Vorerkrankungen, die bisher kein Attest eingereicht haben und geimpft werden möchten, können sich nach Ostern bei den Hausärzten melden. (isa)

Impfungen

Ab dem heutigen Samstag, 3. April, können sich über 60-Jährige für eine Impfung mit dem Impfstoff von Astrazeneca über die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) anmelden. Die ersten Impftermine für diese Personengruppe starten bereits am Ostersonntag. Doch nur, wer auch wirklich einen Termin gebucht hat und älter als 60 Jahre ist, kann im Impfzentrum des Kreises Gütersloh seine Coronaschutzimpfung erhalten. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält keinen Zutritt zum Gelände des Impfzentrums. Damit der Ablauf bei so vielen Impfungen möglichst reibungslos koordiniert und die Corona-Abstandregeln im Impfzentrum eingehalten werden können, darf die Altersgruppe ab 60 nur eine Begleitperson mitnehmen, wenn diese zwingend notwendig ist. Wichtig ist, dass diesen Begleitpersonen kein Impfangebot gemacht werden kann.

Bis zum 14. April plant das Impfzentrum täglich rund 1.000 Ü-60-Impfungen anzubieten. Zusätzlich kommen pro Tag 500 Seniorinnen und Senioren, die mit dem Impfstoff von Biontech geimpft werden.

Sollten nicht schon vorher alle Impftermine für die über 60-Jährigen vergeben sein, endet die Anmeldung zur Ü-60-Impfaktion spätestens nach Ostermontag. Danach, also ab Dienstag, 6. April, startet die Terminvergabe für den Geburtsjahrgang 1941. Die Terminreservierung für diese Personengruppe sowie für die Ü-60-Impfaktion läuft über die KVWL. Die Termine können entweder per Telefon unter (0800) 11611702 oder online unter www.116117.de gebucht werden. Über das Impfzentrum des Kreises Gütersloh können keine Ü-60- und Ü-79-Termine gebucht werden. (isa)

Ü60-Impfaktion: Alle ü60-Impftermine im Kreis Gütersloh sind vergeben

Gütersloh. Rund 10.000 Impftermine mit dem Impfstoff von AstraZeneca hatte das Impfzentrum des Kreises Gütersloh im Rahmen der landesweiten ü60-Impfaktion zur Buchung freigegeben – all diese Termine sind bereits vergeben. Damit endet im Kreis Gütersloh die gesonderte Anmeldephase zur Coronaschutzimpfung für die 60- bis 79-Jährigen.

Seit dem gestrigen Samstag konnten sich Impfwillige über 60 Jahre ausschließlich über das Buchungsportal der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Impftermine reservieren. In ganz NRW standen dazu rund 380.000 Termine zur Verfügung. Das Impfzentrum des Kreises Gütersloh hat am heutigen Ostersonntag mit den ü60-Impfungen gestartet. Bis zum 14. April sind das täglich etwa 1.000. Zusätzlich wurden pro Tag noch rund 500 Impftermine für Seniorinnen und Senioren mit dem Impfstoff von BioNTech vergeben. Wer einen Impftermin hat, soll bitte passend zur vereinbarten Uhrzeit kommen – eine verfrühte Anreise ist nicht nötig und führt zu unnötigen Wartezeiten. Gebuchte Termine können nicht verschoben oder vorgezogen werden. Nicht vergessen: Personalausweis, elektronische Gesundheitskarte und wenn vorhanden Impfpass mitbringen. Wer keinen Impfpass hat, kann im Impfzentrum einen neuen bekommen.

Nach Ostern, also ab Dienstag, 6. April, startet die Anmeldephase für den Jahrgang 1941. Die Termine können ausschließlich über die Hotline sowie dem Online-Portal der KVWL reserviert werden: Telefon (0800) 11611702 oder www.116117.de. Das Impfzentrum des Kreises Gütersloh kann für diese Personengruppe keine Termine vergeben.
 
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