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Noch immer übernehmen im Kreis Gütersloh mehr Mütter als Väter die Pflege ihres erkrankten Kindes. Wenn berufstätige Eltern deshalb zu Hause bleiben müssen, springen die gesetzlichen Krankenkassen finanziell ein. Foto: AOK, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Wenn der Nachwuchs krank ist

Noch immer übernehmen im Kreis Gütersloh mehr Mütter als Väter die Pflege ihres erkrankten Kindes. Nach einer aktuellen Auswertung der AOK NordWest erhielten im vergangenen Jahr 1.712 Mütter Kinderpflege-Krankengeld. Deren Anteil liegt damit bei rund 76 Prozent aller Fälle. Dagegen übernahm etwa jeder vierte Vater die Pflege des Kindes. Insgesamt reichten 2019 2.238 AOK-Versicherte einen Antrag für das Kinderpflege-Krankengeld ein. Im Durchschnitt blieb ein Elternteil pro Krankheitsfall 2,3 Tage zu Hause. »Wenn Kinder plötzlich krank sind und zu Hause betreut werden müssen, können viele berufstätige Eltern nicht zur Arbeit gehen. In diesen Fällen springen die gesetzlichen Krankenkassen finanziell ein, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet«, sagt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner. Allein im letzten Jahr zahlte die AOK im Kreis Gütersloh dafür rund 261.087 Euro an ihre Versicherten. Die Pflege eines erkrankten Kindes ist ein triftiger Grund für den Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter von der Arbeit freistellen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. »Um den Verdienstausfall auszugleichen, unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen berufstätige Eltern dann mit dem so genannten Kinderpflege-Krankengeld«, erklärt Wehmhöner. Jeder Elternteil kann für jedes Kind unter zwölf Jahren bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nehmen, Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage. Gehören mehrere Kinder unter zwölf Jahren zur Familie, ist die Zahl der Freistellungstage auf insgesamt 25, für Alleinerziehende auf maximal 50 Arbeitstage pro Jahr begrenzt. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind pflegen kann. Außerdem muss der Arzt bescheinigen, dass das Kind betreut werden muss. Weitere Infos auch im Netz unter aok.de/nw Rubrik »Familie«.

 
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